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Nachbescheidkontrolle

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes: Nachbescheidkontrolle ist zulässig. ...mehr

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Bis spätestens Ende Februar sind jene Auslandszahlungen zu melden, die das Kalenderjahr 2011 betreffen. ...mehr

Budgetbegleitgesetz 2012

Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die Banken. ...mehr

Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier

Informationen zu Geschenken an Geschäftspartner und Arbeitnehmer sowie Betriebsveranstaltungen. ...mehr

Nachbescheidkontrolle

Kind mit Kerzen

Als Nachbescheidkontrolle wird eine übliche Praxis der Finanzverwaltung bezeichnet.

Die Finanzbehörde erlässt einen Veranlagungsbescheid. Der Bescheid wird dem Steuerpflichtigen zugestellt. Einige Wochen später erhält der Steuerpflichtige allerdings ein Ergänzungsersuchen. In diesem wird er dazu aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Meist müssen die Sonderausgaben, Werbungskosten und/oder außergewöhnliche Belastungen belegt werden.

Der Grund warum es zu diesen Ergänzungsansuchen kommt ist, dass die Erklärungen vorab elektronisch geprüft werden. Die Bescheide werden automatisch erstellt. Erst im Nachhinein überprüft ein Finanzbeamter die Richtigkeit der erstellten Bescheide.

Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben

Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde sowohl vom UFS als auch vom VwGH geprüft. Der UFS sah diese Vorgehensweise als rechtlich unzulässig an.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich jedoch mit seinem Urteil hinter die gängige Praxis. Er hob die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats auf.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof räumt in seiner Entscheidung ein, es sei die Aufgabe der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen gleich behandelt werden. Sie hat auch sicher zu stellen, dass keine Abgabeneinnahmen zu unrecht verkürzt werden.

Um die Abgaben bemessen zu können, muss die Behörde alle Unterlagen sorgfältig erheben. Sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung berücksichtigt worden, die tatsächlich nicht angefallen sind, dann ist die Aufhebung des Bescheids zulässig.

Stand: 10. November 2011

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