Steuernews für Klienten

Highlights des Abgabensicherungsgesetzes 2007

Das Abgabensicherungsgesetz wurde im Dezember vorigen Jahres verabschiedet. Es ist ein Sammelgesetz und betrifft verschiedene Abgabengesetze. Grundsätzlich treten die Änderungen mit Anfang 2008 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie dargestellt. ...mehr

„24-Stunden-Hausbetreuung“ – Abgabenpflichten

Die „24-Stunden-Betreuung“ von Personen in deren Privathaushalten wird arbeitsrechtlich im Hausbetreuungsgesetz (HBeG) geregelt. Nachfolgend sollen schwerpunktmäßig die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dargestellt werden. ...mehr

Freie Dienstnehmer: Erhöhung der Sozialabgaben ab 2008

Nochmals möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für freie Dienstnehmer ab 2008 wesentlich mehr Sozialabgaben zu leisten sind. Im Bereich des Steuerrechts besteht jedoch weiterhin noch keine Kommunalsteuer-, DB- und DZ-Pflicht. ...mehr

Neue Kennzahlen in der Umsatzsteuervoranmeldung ab Jänner 2008

Für Voranmeldungszeiträume ab 1/2008 wurde das Formular U 30 um die Kennzahlen 027 (KFZ) und 028 (Gebäude) erweitert. ...mehr

Sozialversicherungsrecht: Schwerarbeitermeldung bis Ende Februar 2008

Die Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten – für 2007 bis spätestens 29.2.2008. In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen des Dienstnehmers zu vermeiden. ...mehr

„24-Stunden-Hausbetreuung“ – Abgabenpflichten

Für die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ist zu allererst abzuklären, ob die Betreuungsperson (Pfleger) im Rahmen eines (echten) Dienstverhältnisses (Dienst- bzw. Arbeitsvertrag) oder auf Basis eines Werkvertrages tätig wird. Das HBeG lässt arbeits- und berufsrechtlich beide Möglichkeiten zu.
Bei einem Dienstvertrag liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor, bei einem Werkvertrag Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Bei nichtselbstständiger Arbeit hat der Arbeitgeber (zu betreuende Person oder deren Angehörige bzw. Trägerorganisation) die Versteuerung (Lohnsteuerabzug) und die Abfuhr der Sozialabgaben vorzunehmen. Ist der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (die Betreuungsperson ist beispielsweise eine Arbeitnehmerin von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb hat die Betreuungsperson (selbstständiger Unternehmer) selbst diese Abgabenpflichten zu erfüllen.

Abgrenzung Unselbstständigkeit (Dienstvertrag, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) –Selbstständigkeit (Werkvertrag, Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Ob es sich im Einzelfall um eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit der Betreuungsperson handelt, hängt nicht von der formellen Bezeichnung des Vertrages ab, sondern davon, ob die wesentlichen Merkmale für die jeweilige Tätigkeit überwiegend zutreffen.

Folgende Merkmale sprechen für eine Unselbstständigkeit der Betreuungsperson (Pfleger):

  • Genaue Vorgaben für die Betreuungskraft, welche Betreuungstätigkeiten wann, wo und auf welche Weise durchzuführen sind (Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsabfolge).
  • Ständige Kontrolle der Durchführung der Tätigkeit der Betreuungskraft
  • Die Betreuungskraft darf sich bei ihrer Tätigkeit nicht durch eine andere Betreuungskraft vertreten lassen.

Folgende Merkmale sprechen für eine Selbstständigkeit der Betreuungsperson (Pfleger):

  • Keine konkreten Vorgaben, wie und welche Tätigkeiten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zu erbringen sind (keine Weisungen).
  • Keine Vorgaben, wann genau die einzelnen Leistungen zu erbringen sind. 
  • Keine Kontrolle der Betreuungskraft hinsichtlich der Erbringung der Leistung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht oder bezüglich der Arbeitsabfolge. 
  • Die Betreuungskraft kann sich durch eine andere Betreuungskraft vertreten lassen.  
  • Vorliegen eines Gewerbescheins (ist aber nur formelle Voraussetzung, es kommt darauf an, wie der Vertrag tatsächlich „gelebt“ wird)

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen der Unselbstständigkeit der Betreuungsperson (Pfleger)
Die zu betreuende Person (deren Angehörige) bzw. die Trägerorganisation treffen folgende Pflichten:

  • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungsperson bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden.
  • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. 
  • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen. Der Betreuungsperson ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen. 
  • Für die Betreuungsperson ist ein Lohnkonto zu führen.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen der Selbstständigkeit der Betreuungsperson (Pfleger)
Die Betreuungsperson treffen folgende Pflichten (die zu betreuende Person, deren Angehörige bzw. die Trägerorganisation treffen keine Pflichten):

  • Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
  • Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge
  • Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
  • Bei erstmaligem Tätigwerden im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes stehen die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFÖG) zu. 
  • Bei Steuerpflicht: Abgabe einer Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt
    Einkommensteuer:

    Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
    Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von € 10.000, muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.
    Umsatzsteuer:
    Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei Einnahmen bis € 36.000 ist die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anzuwenden. Bis zu diesem Betrag besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Stand: 15. Jänner 2008

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