Steuernews für Klienten

Verlustausgleich bei Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. ...mehr

Was muss im Impressum stehen?

Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet. ...mehr

Kann ein Büro Werbungskosten darstellen?

Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig ist, hatte die Wohnung nebenan (neben ihrer Wohnung) gemietet. ...mehr

Sonderbestimmungen zur KESt neu

Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden Substanzgewinne in der Regel mit 25 % besteuert. ...mehr

Grundbuch-Umstellung

Die Datenbank mit den Grundbuch-Eintragungen wurde erneuert. ...mehr

Verlustausgleich bei Kapitalvermögen

Strand

Grundsätzlich gilt: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Das bedeutet: eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.

Mit der Einführung der neuen Regelungen gibt es nun zwei unterschiedliche Arten der Kapitalerträge. Jene Erträge, für die die Kapitalertragsteuer von 25 % gilt, und jene, die mit dem progressiven Steuersatz (darunter fallen unter anderem Privatdarlehen) besteuert werden. Auch hier gilt: Nur Verluste derselben Art dürfen ausgeglichen werden.

Verlustausgleich durch die Bank

In der Regel erfolgt der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle (z.B. Bank). Die Bank übernimmt die Verrechnung allerdings nur für Depots, die von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung durch die Bank sind daher Treuhandkonten und betriebliche Depots.

Für Einkünfte von 1.4.2012 bis 31.12.2012 erfolgt seitens der Bank eine Aufrollung am Anfang des Jahres 2013. Im Jahr 2013 wird dann eine laufende Verlustverrechnung vorgenommen.

Tipps zur Optimierung der Verlustverrechnung

Durch diese Regelung ist es empfehlenswert, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu realisieren. So können die Verluste verwertet und die Besteuerung verringert werden.

Dies ist z.B. möglich durch die Ausschüttung einer GmbH noch am Jahresende. Verluste aus Einkünften, die mit 25 % besteuert werden, dürfen mit Gewinnen aus einer Ausschüttung verrechnet werden.

Eine andere Möglichkeit ist der Verkauf von Wertpapieren – z.B. Aktien. Mit einem Gewinn daraus können Verluste ausgeglichen werden. Danach können die Aktien wieder gekauft werden. Solange der Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt, sieht die Finanzverwaltung hier keinen Missbrauch. Ein Verkauf an die Bank (z.B. bei Anleihen) mit einem darauffolgenden Rückkauf ist nicht möglich.

Stand: 05. Juli 2012

Weitere Ausgaben:

Mai 2013 April 2013 März 2013 Februar 2013 Jänner 2013 Dezember 2012 November 2012 Oktober 2012 September 2012 August 2012 Juli 2012 Juni 2012 Mai 2012 April 2012 März 2012 Februar 2012 Jänner 2012 Dezember 2011 November 2011 Oktober 2011 September 2011 August 2011 Juli 2011 Juni 2011 Mai 2011 April 2011 März 2011 Februar 2011 Jänner 2011 Dezember 2010 November 2010 Oktober 2010 September 2010 August 2010 Juli 2010 Juni 2010 Mai 2010 April 2010 März 2010 Februar 2010 Jänner 2010 Dezember 2009 November 2009 Oktober 2009 September 2009 August 2009 Juli 2009 Juni 2009 Mai 2009 April 2009 März 2009 Februar 2009 Jänner 2009 Dezember 2008 November 2008 Oktober 2008 September 2008 August 2008 Juli 2008 Juni 2008 Mai 08 April 08 März 08 Februar 08 Jänner 08 Dezember 07