1. UMSATZSTEUER:
Grundsätzlich gelten in Österreich Lieferungen und sonstige
Leistungen in Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb
von Pkw, Kombis und Krafträdern umsatzsteuerlich als nicht für das
Unternehmen ausgeführt mit der Folge, dass diese vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen sind.
Bei welchem Kfz kann ich mir trotzdem die Vorsteuer
abziehen?
- Lkw, Autobusse, Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse lt. Liste des BMF (sog. „Fiskal Lkw“)
- Pkw und Kombi, wenn Fahrschulfahrzeug; Vorführfahrzeug; Fahrzeuge zur Weiterveräußerung,
- Kraftfahrzeuge, die mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dienen.
Wovon kann ich mir die Vorsteuer abziehen?
- Von allen Aufwendungen, die Umsatzsteuer enthalten wie Treibstoff,
Leasing, Reparatur, Anschaffung,...
-> Konsequenz ist, dass auch der Verkauf und die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig ist.
Auch für Private kann umsatzsteuerlich etwas zu berücksichtigen sein,
nämlich im Fall des Ankaufes eines Kfz durch Privatpersonen aus
dem EU-Raum.
Hierbei ist zwischen Neu- und Gebrauchtwagen zu unterscheiden:
- Neu: Erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate oder nicht mehr als 6.000 km.
- Gebraucht: Erste Inbetriebnahme länger als 6 Monate und mehr als 6.000 km.
Erwirbt nun ein Privater ein neues Kfz aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet, so hat er eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen
(Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Eine weitere umsatzsteuerliche Problematik ist das
vieldiskutierte Auslandsleasing:
Hier vermietet eine (z. B. deutsche) Leasingfirma einen Pkw an einen
österreichischen Unternehmer. Ort der Leistung ist der Sitz des
Leasingunternehmens in Deutschland. Es fällt deutsche Umsatzsteuer an,
welche sich der österreichische Unternehmer in Deutschland rückerstatten
lassen kann (bis 30.6. des Folgejahres).
Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung ist in Österreich
die Leasingleistung vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen, daher hat der
österreichische Unternehmer die Leasingraten im Ausmaß der
Vorsteuervergütung in Deutschland der Eigenverbrauchsbesteuerung in
Österreich zu unterwerfen (mit 20 % österreichischer
Umsatzsteuer).
Diese Ansicht widerspricht nach übereinstimmender Meinung aller
Fachexperten den EU-Richtlinien.
Ab 1.1.2010 gilt jedoch die neue Mehrwertsteuer-Systemrichtline: Die
Besteuerung erfolgt in jenem Land, in dem der Kunde ansässig ist. Im
Fall des Leasings aus Deutschland bedeutet dies, daß ab 2010 diese
Leistung ausschließlich in Österreich der Umsatzsteuer unterliegt. Dies
gilt unabhängig vom Verfahrensausgang.
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie sich für diese Variante des Leasings
entscheiden sollten. Wir helfen Ihnen weiter, falls von der
Finanzverwaltung eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen werden
sollte.
2. ERTRAGSTEUER
In folgenden Bereichen gibt es hier Besonderheiten zu beachten:
Abschreibungsdauer
PKW und Kombi sind grundsätzlich auf 8 Jahre abzuschreiben, wenn es
sich um Neufahrzeuge handelt. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die
Restnutzungsdauer auf 8 Jahre zu berücksichtigen.
Lkw und die weiter oben angeführten „Fiskal Lkw“ können auf 4-5 Jahre
abgeschrieben werden, wenn es
sich um Neufahrzeuge handelt, bei Gebrauchtfahrzeugen ist analog die
Restnutzungsdauer auf 4-5 Jahre zu berücksichtigen.
Angemessenheitsprüfung bei Pkw und Kombi (sog.
Luxustangente)
Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie
betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze
beträgt ab dem Anschaffungsjahr 2005 € 40.000,00 (davor € 34.000,00).
Die Angemessen-heitsgrenzeder Anschaffungskosten beinhaltet neben dem
Nettopreis auch die Umsatzsteuer, die Normverbrauchsabgabe sowie alle
Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, serienmäßig
eingebautes Autoradio, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.).
Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören hingegen nicht zu
den Anschaffungskosten (nachträglich eingebautes
Navigationsgerät).
Übersteigen die so ermittelten Anschaffungskosten die
Angemessenheitsgrenze, so sind Leasingraten, Abschreibung und
anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (z. B.:
Kasko-Versicherung, Zinsen, usw.) im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.
Anschaffungskostenunabhängige Nuzungsaufwendungen (z. B.:
Treibstoffkosten, Vignette, etc.) sind in voller Höhe abzugsfähig.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Ermittlung der Luxustangente der
Neupreis maßgeblich. Hierzu gibt es allerdings die Ausnahme, falls der
Pkw älter als fünf Jahre ist, wird auf die tatsächlichen
Anschaffungskosten abgestellt.
Die Angemessenheitsprüfung kommt auch bei Leasing- und Mietfahrzeugen
zur Anwendung, eine Ausnahme besteht nur bei kurzfristigen Anmietungen
bis höchstens 21 Tagen.
Sachbezugswerte bei Pkw und Kombi
Wird einem Dienstnehmer ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt, so ist
ein Sachbezug zu berücksichtigen. Der Sachbezug beträgt monatlich 1,5 %
der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der
Dienstgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen),
höchstens aber € 600,00 monatlich. Wird das Fahrzeug im
Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich
benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten,
höchstens € 300,00 monatlich) anzusetzen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze auf den Neuwert
anzuwenden! (Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt
der Erstzulassung.)
Wahlweise können die seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten
angesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden können.
Stand: 15. Februar 2008






