Steuernews für Klienten

Verkauf von GmbH-Anteilen

Besteuerung beim Verkauf von GmbH-Anteilen. ...mehr

Änderungen im Gebührenrecht

Gesetzesänderungen im Jahr 2011. ...mehr

Arbeitnehmerveranlagung 2010

Formulare zur Arbeitnehmerveranlagung werden ab 2010 maschinell gelesen. ...mehr

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer per 1.1.2011

Eine tabellarische Übersicht der neuen Beträge. ...mehr

Verpflichtung zur Abgabe einer UVA

Änderungen bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. ...mehr

Verkauf von GmbH-Anteilen

Reif

Gesellschafter, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) verkaufen, werden mit dem Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zu versteuern ist dabei der Veräußerungsgewinn: Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Dieser Artikel behandelt die Änderungen, die sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 für jene Gesellschafter ergeben, die ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten.

Bisherige Regelung

Betrug die Höhe einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung in den letzten fünf Jahren

  • zumindest einmal 1% oder mehr: Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben Durchschnittssteuersatz der Einkommensteuer.
  • immer weniger als 1%: Hier zieht die Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr betrug. Dies bedeutet, dass für den Veräußerungsgewinn die Einkommensteuer in voller Höhe zu entrichten ist. Bei Veräußerungen nach einem Jahr bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Neue Besteuerung durch Kapitalertragssteuerabzug

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Besteuerung neu geregelt: Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen unterliegen ab 1.10.2011 generell dem Kapitalertragssteuerabzug von 25 %.

Wann gilt die neue Regelung?

Anschaffung der Beteiligung

  • nach dem 31.12.2010: Veräußerungsgewinne unterliegen jedenfalls der neuen Kapitalertragssteuer.
  • vor dem 1.1.2011: Die neue Besteuerung gilt dann, wenn die Beteiligungshöhe zum 30.9.2011 noch mindestens 1 % beträgt. Ist die Beteiligungshöhe weniger als 1 % und hat diese aber in den vergangenen fünf Jahren diese Marke überschritten, besteht eine Steuerpflicht nur dann, wenn diese Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung derartiger Beteiligungen wie bisher steuerfrei.

Bis zum 1.10.2011 gelten jedenfalls weiterhin die alten Bestimmungen (halber Durchschnittssteuersatz, Spekulationsbesteuerung). Bei einer Schenkung oder einer Erbschaft kommt es zu keiner Veräußerungsbesteuerung.

Stand: 10. Februar 2011

Weitere Ausgaben:

Mai 2013 April 2013 März 2013 Februar 2013 Jänner 2013 Dezember 2012 November 2012 Oktober 2012 September 2012 August 2012 Juli 2012 Juni 2012 Mai 2012 April 2012 März 2012 Februar 2012 Jänner 2012 Dezember 2011 November 2011 Oktober 2011 September 2011 August 2011 Juli 2011 Juni 2011 Mai 2011 April 2011 März 2011 Februar 2011 Jänner 2011 Dezember 2010 November 2010 Oktober 2010 September 2010 August 2010 Juli 2010 Juni 2010 Mai 2010 April 2010 März 2010 Februar 2010 Jänner 2010 Dezember 2009 November 2009 Oktober 2009 September 2009 August 2009 Juli 2009 Juni 2009 Mai 2009 April 2009 März 2009 Februar 2009 Jänner 2009 Dezember 2008 November 2008 Oktober 2008 September 2008 August 2008 Juli 2008 Juni 2008 Mai 08 April 08 März 08 Februar 08 Jänner 08 Dezember 07