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Rechtsformzusätze gebührenfrei ändern

Das Unternehmensgesetzbuch, welches nun seit 1.1.2007 in Kraft ist, sieht vor, dass OEGs (Offene Erwerbsgesellschaften) und KEGs (Kommandit- Erwerbsgesellschaften) ihren Wortlaut im Firmenbuch auf Offene bzw. Kommandit-Gesellschaft (OG/KG) ändern müssen. Protokollierte Einzelunternehmen haben den Zusatz „eingetragenes Unternehmen“ („e. U.“) aufzunehmen. ...mehr

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Wie bereits berichtet, bringt das Mehrwertsteuerpaket ab 2010 Änderungen beim Ort von Dienstleistungen – dies betrifft auch Güterbeförderungsleistungen. ...mehr

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In vielen EU-Staaten steht Unternehmern ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung und den Betrieb von PKWs zu. In Österreich ist dies nicht so. ...mehr

Teure Füllfeder als Arbeitsmittel?

UFS sieht in der Anschaffung einer teuren Füllfeder eine Ausgabe für ein Arbeitsmittel. ...mehr

Rechtsformzusätze gebührenfrei ändern

Im Unternehmensgesetzbuch sind die Rechtsformen der OEG bzw. KEG nicht mehr vorgesehen, d. h. neue Unternehmen können nur mehr als OG (Offene Gesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) gegründet werden.

Wie sind Einzelunternehmen, OEGs und KEGs betroffen?

Bestehende OEGs und KEGs müssen nun bis spätestens Ende 2009 umfirmiert werden. Jene Einzelunternehmen, die bereits vor dem 1.1.2007 im Firmenbuch protokolliert waren, müssen auch bis spätestens Ende 2009 den Zusatz „eingetragene(r) Unternehmer(in)“ bzw. „e. U.“ im Firmenbuch eintragen lassen und diesen Zusatz auch im Geschäftsverkehr führen.

Wie hat die Firmenbuchänderung zu erfolgen?

Es ist ein entsprechender Antrag auf Änderung der Rechtsform beim Firmenbuch zu stellen. Dieser ist bis Ende 2009 von den Gerichtsgebühren befreit (solange nicht zusätzlich andere gebührenpflichtige Änderungen beantragt werden) und muss auch nicht beglaubigt werden. Ausreichend ist die Unterschrift der Gesellschafter – allerdings in vertretungsbefugter Anzahl.

Was passiert, wenn die Änderung nicht erfolgt?

Wird die Änderung nicht im Firmenbuch eingetragen, können ab 1.1.2010 keine weiteren Eintragungen ins Firmenbuch vorgenommen werden. Diese so genannte „Firmenbuchsperre“ bleibt so lange aufrecht, bis die Anmeldung der Änderung erfolgt. Außerdem können Zwangsstrafen in Höhe von bis zu € 3.600,00 verhängt werden. Auch eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Was ist noch zu beachten?

Nach der formellen Änderung im Firmenbuch müssen die Geschäftspapiere, Websites etc. angepasst werden. Nach der Zustellung des Beschlusses des Firmenbuches ist dann nur noch der geänderte Firmenwortlaut zu verwenden. Da im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, ausschließlich mit dem eingetragenen Firmenwortlaut im Geschäftsverkehr aufzutreten, müssen auch die Drucksorten, E-Mail-Signaturen, AGBs, u.v.m. korrigiert werden.

Ausnahme OHG

Offene Handelsgesellschaften (OHG), die bereits vor der neuen Rechtslage bestanden haben, haben den Vorteil, nicht auf den Rechtsformzusatz „OG“ wechseln zu müssen.

Stand: 15. September 2009

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