Steuernews für Ärzte

Arbeits- und Ordinationsräume im Wohnungsverband

Arbeitsräume eines Arztes oder z.B. eines Psychologen sind dann in einem so genannten Wohnungsverband gelegen, wenn diese Räume mit den privat genutzten Räumen einen gemeinsamen Wohnungseingang (oder bei einem Einfamilienhaus einen gemeinsamen Hauseingang) haben. ...mehr

Der erste Eindruck: Der Empfangsbereich der Ordination

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance. Ihr Patient muss sich im Idealfall wohl fühlen. Sympathische Ordinationsmitarbeiter und ein netter Empfang sorgen für einen positiven Einstieg. ...mehr

Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung

Arbeitgeber können Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren, der steuerfrei behandelt wird. ...mehr

Grunderwerbsteuer bei vereinbarten Leistungen

Die Grunderwerbsteuer umfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken. Haupttatbestand sind dabei Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, wie z.B. Übergabsverträge. ...mehr

Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung

Kinderbetreuung

Als begünstigt gilt ein Kind, wenn dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag zusteht und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wird das Kind zum Beispiel im Februar 2010 zehn Jahre alt, ist ein Kinderbetreuungszuschuss bis zu € 500,00 auch dann steuerfrei, wenn dieser erst im Dezember 2010 geleistet wird. Kinderbetreuungszuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit.

Pro begünstigtem Kind ist höchstens ein Zuschuss von € 500,00 jährlich steuerfrei.

Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Auch entsprechende Gutscheine sind möglich. Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt, liegt immer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Die Steuerfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss steuerfrei gewährt werden kann, diesen Vorteil einräumt.

Beispiele für so eine Gruppe wären: „Alle Mitarbeiterinnen der Ordination mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr“. Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn nur bestimmte Personen, leitende Angestellte oder Alleinerzieher den Zuschuss erhalten.

Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitgeber mittels Formular L35 eine schriftliche Erklärung abzugeben, wo er unter anderem bestätigt, dass der Kinderabsetzbetrag zusteht und dass gleichzeitig von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Voraussetzungen innerhalb eines Monats zu melden.

Wird der Zuschuss für Kindbetreuungskosten ganz oder teilweise an Stelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet, kann dieser nicht steuerfrei ausgezahlt werden.

Stand: 11. Mai 2010

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