Als begünstigt gilt ein Kind, wenn dem Arbeitnehmer selbst der
Kinderabsetzbetrag zusteht und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das
10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wird das Kind zum Beispiel im Februar 2010 zehn Jahre alt, ist ein
Kinderbetreuungszuschuss bis zu € 500,00 auch dann steuerfrei, wenn dieser
erst im Dezember 2010 geleistet wird. Kinderbetreuungszuschüsse an freie
Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit.
Pro begünstigtem Kind ist höchstens ein Zuschuss von € 500,00 jährlich steuerfrei.
Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Auch entsprechende Gutscheine sind möglich. Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt, liegt immer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Steuerfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss steuerfrei gewährt werden kann, diesen Vorteil einräumt.
Beispiele für so eine Gruppe wären: „Alle Mitarbeiterinnen der Ordination mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr“. Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn nur bestimmte Personen, leitende Angestellte oder Alleinerzieher den Zuschuss erhalten.
Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitgeber mittels Formular L35 eine schriftliche Erklärung abzugeben, wo er unter anderem bestätigt, dass der Kinderabsetzbetrag zusteht und dass gleichzeitig von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Voraussetzungen innerhalb eines Monats zu melden.
Wird der Zuschuss für Kindbetreuungskosten ganz oder teilweise an Stelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet, kann dieser nicht steuerfrei ausgezahlt werden.
Stand: 11. Mai 2010






